AGBs – Helios GRIZZLYS Sport und Eventmanagment GmbH
Formulierung Volleyball Bundesliga
Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen oder (Live-)Daten für Wettzwecke oder sonstige kommerzielle Zwecke zu erheben und zu verbreiten. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters oder eines vom Veranstalter autorisierten Dritten nicht in die Arena/Halle gebracht werden.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Volleyball Bundesliga GmbH berechtigt ist, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Volleyball Bundesliga GmbH berechtigt ermächtigt werden kann, darüberhinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zudem dürfen Personen die gegen diese Vorschriften verstoßen vom Veranstalter und/oder Vertretern der Volleyball Bundesliga GmbH der Halle/Area verwiesen werden.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (fortan: „ATGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung sämtlicher Eintrittskarten (fortan: „Ticket bzw. Tickets“) für Veranstaltungen der Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH, Mozartstr.1, 31141 Hildesheim (fortan: „Club bzw. Veranstalter“) vom Veranstalter oder vom Veranstalter autorisierten Dritten an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort, insbesondere in der Hildesheimer Sparkassen-Arena, Pappelallee 1, 31137 Hildesheim. Ticketbestellungen über das Internet und Bestellungen von Dauerkarten unterliegen gesonderten Regelungen und/oder gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: “AGB”).
2. Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Eintrittspreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters, die Ticketkategorien aus dem jeweils aktuellen Sitzplan der Hildesheimer Sparkassen-Arena. Zuzüglich zum Ticketpreis können im Fall des Postversands Versandkosten erhoben werden. Bestellungen des Erwerbers sind verbindlich. Nach Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird die Bestellung (Angebot) entweder schriftlich durch Versendung einer Reservierung oder Rechnung oder mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets oder - bei telefonischer Bestellung - mit Zugang der versendeten Tickets beim Kunden auf der Grundlage dieser ATGB durch die Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH bestätigt (Annahme). Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen der Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH und dem Erwerber zustande (Vertragsschluss).
(2) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorauskasse, z.B. Bargeld, Überweisung, EC-Karte, vom Veranstalter ausgeführt. Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, verpflichtet sich der Erwerber den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Mit Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Erwerber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Veranstalter behält sich zudem vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3. Kein Widerrufsrecht oder Rücknahmerecht
Auch wenn der Veranstalter Tickets teilweise über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. (2) BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. (1) BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. (2) Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/der bestellten Ticket(s).
4. Versand, Hinterlegung, Reklamationen
(1) Soweit vom Erwerber gewählt, erfolgt der Versand der Tickets auf Kosten des Erwerber. Die Auswahl des Versandunternehmens liegt im freien Ermessen des Veranstalters.
(2) Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür an der am Veranstaltungsort eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Erwerber hinterlegt werden. Ein Anspruch des Erwerbers gegen den Veranstalter auf Hinterlegung besteht nicht. Bietet der Veranstalter freiwillig eine Hinterlegung an, gilt Folgendes: Die Abholung der Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der Veranstalter kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen.
(3) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des und/oder der Tickets schriftlich, d.h. per E-Mail oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 12 Abs. (3) genannten Stelle zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Rechnungsbeleg, der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Erwerber kostenfrei neue Tickets aus.
5. Rücknahme, Erstattung
(1) Eine Rücknahme (siehe Ziffer 3 ATGB) oder ein Umtausch des und/oder der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kann der Erwerber des und/oder der Tickets diese(s) nicht nutzen, ist eine Weitergabe nach Maßgabe der Ziffer 6. dieser ATGB zulässig.
(2) Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Erwerber nachzuweisen hat, ein Ersatzticket ausgestellt. Die Kosten der Ausstellung eines Ersatztickets trägt der Erwerber.
(3) Wird die Veranstaltung abgesagt, so erhält der Erwerber den Kaufpreis gegen Rückgabe des und/oder der Tickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei welcher das und/oder die Tickets erworben wurde(n). Wird eine Veranstaltung abgebrochen, abgesagt oder ist der Veranstalter dazu verpflichtet, Zuschauerplätze nicht oder nur teilweise zu besetzen („Geisterspiel“) erfolgt grundsätzlich keine Erstattung des Kaufpreises, es sei denn der Veranstalter hat den Wegfall der Leistung zu vertreten. Der Veranstalter behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten der Erwerber vor.
(4) Der Veranstalter behält sich eine Verlegung vor. In diesem Fall behalten das und/oder die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme des und/oder der Tickets gegen Erstattung des Kaufpreises ist bei Verlegung nur bis zum letzten Werktag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich.
6. Veräußerung, Weitergabe von Tickets
(1) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch des Veranstaltungsortes, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der vom Club auch unter Berücksichtigung von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, zugunsten der Stadionsicherheit die Veräußerung und jede Weitergabe von Tickets einzuschränken. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und den von ihm autorisierten Stellen vorbehalten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets unter Beachtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden.
(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:
- das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
- das Ticket im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay-Kleinanzeigen, stubhub, viagogo, ticketbande, seatwave, etc.) zum Kauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern;
- das Ticket im Falle der privaten Weitergabe zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist indes zulässig;
- das Ticket an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
- das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen und/oder bundesweiter Stadionverbote vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden, sofern dem Erwerber dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;
- das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit diese nicht vom Gastverein bezogen wurden, sofern dem Erwerber dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste; oder
- das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.
(3) Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6. Abs. (2) vorliegt.
(4) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verbote, Pflichten oder sonstiger Verstöße gegen diese ATGB ist der Veranstalter berechtigt, das Ticket und/oder die betroffenen Tickets - auch elektronisch - zu sperren und dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. ihn der Arena zu verweisen und von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 9 zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6 handelt.
(5) Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. (3) die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerzieller Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Namensnennung zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.
7. Zutritt und Verhalten zum bzw. im Veranstaltungsort
(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen ATGB und zusätzlich der beim Erwerb von Tickets zugänglich gemachten sowie zusätzlich am Veranstaltungsort ausgehängten Hallenordnung der Hildesheimer Sparkassen-Arena, die ausdrücklich in diese ATGB einbezogen wird.
(2) Das Ticket berechtigt ausschließlich zum Besuch der auf der Karte genannten Veranstaltung. Bei Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ermäßigte Tickets berechtigen den Inhaber zum Zutritt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweis und/oder einer Bescheinigung, aus welcher der Grund der Ermäßigung hervorgeht.
(3) Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, sperrigen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und gefährlichen Gegenständen, jeglichen Getränken, illegalen Drogen sowie Tieren ist untersagt. Gleiches gilt für die Mitnahme von Foto-, Videokameras und/oder sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung, sofern keine vorherige Zustimmung des Veranstalters vorliegt. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorgenannter Art vorläufig und entschädigungslos in Besitz zu nehmen. Das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön-anstößigen oder provokativ-beleidigenden Parolen ist verboten; entsprechendes gilt für Gesten und ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind bzw. ist, Dritte zu diffamieren, zu beleidigen und/oder zu diskriminieren. Bei Nichtbeachtung dieser Verbote erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Konkretisierung von Verboten und Sanktionen wird im Übrigen auf die Hallenordnung verwiesen [Vgl. Ziffer 7 Abs. (1) ATGB].
(4) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Hallenordnung, insbesondere die Weisungen der Polizei, des Veranstaltungsleiters und/oder der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Das Betreten des Spielfeldes sowie Be- und Übersteigen von Absperrungen ist strengstens untersagt.
(5) Die Beteiligung an Straftaten oder Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des Veranstaltungsorts, Verstöße gegen diese ATGB und/oder der Hallenordnung können unbeschadet weiterer straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen ein Hausverbot nach sich ziehen. Das Nähere regelt insbesondere die Hallenordnung.
(6) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters oder eines vom Veranstalter autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden. Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Volleyball Bundesliga GmbH berechtigt ist, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Volleyball Bundesliga GmbH ermächtigt werden kann, darüberhinausgehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
(7) Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidern, Werbeartikeln, Fan-Artikeln etc. ist untersagt.
8. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen
8.1 Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Veranstalter und der nach Ziffer 8.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie den nach Ziffer 8.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
8.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 8 sowie der Ziffer 12 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 6.1 bis 6.3 bleiben unberührt.
8.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club des Veranstalters teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) Deutsche Volleyball Bundesliga e.V. mit Sitz am Stralauer Platz 34, D-10243 Berlin, dessen operatives Geschäft die Volleyball Bundesliga GmbH mit Sitz in am Stralauer Platz 34, D-10243 Berlin führt;
b) DVV Pokal: DVV Deutscher Volleyball-Verband e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 8, D-60528 Frankfurt/Main; und
9. Vertragsstrafe
(1) Für jeden schuldhaften, nicht ganz unerheblichen sowie nicht bereits von Ziffer 6 Abs. (5) erfassten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser ATGB kann der Veranstalter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- Euro verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Eine Geltendmachung eines nachweisbaren darüber hinausgehenden Schadens durch die Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH bleibt vorbehalten.
(2) Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder des Stadions zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
10. Auszahlung von Mehrerlösen
(1) Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6 dieser ATGB durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8 dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
(2) Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 9 Abs. (1) dieser ATGB genannten Kriterien. Der Club wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen.
11. Haftung
Der Aufenthalt am und in der Arena erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
12. Datenschutz
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter https://www.giesengrizzlys.de/datenschutz/ abrufbare Datenschutzerklär-ung entnommen werden.
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 8) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den Deutsche Volleyball Bundesliga e.V. auf https://www.volleyball-bundesliga.de/cms/home/die_liga/wirueber uns/datenschutz.xhtml und für den Deutschen Volleyball-Verband e.V. auf http://www.volleyball-verband.de/de/footer/datenschutz/ verwiesen.
13. Schlussbestimmungen
(1) Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Erwerber des Tickets sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Hildesheim. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Hildesheim; dies gilt indes nicht, wenn der Erwerber bzw. Inhaber Verbraucher ist.
(3) Bestellungen, Reklamationen und/oder Rückfragen können bei Veranstaltungen der Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH gerichtet werden an: Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH, Mozartstr.1, 31141 Hildesheim.
(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer verbraucherrechtlichen, außergerichtlichen Streitigkeiten zu nutzen. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.
Giesen GRIZZLYS Sport- und Eventmanagement GmbH
Stand: April 2020
